Geldwäscheprävention

Gesellschaften:

  • Leasing-Gesellschaft und im Zahlungsverkehr tätige Auslandsbank benötigte Unterstützung bei der Abarbeitung von BaFin-Feststellungen aus § 44er Sonderprüfungen sowie die Modifikation/ Nachschärfung der institutseigenen GwG-Risikoanalyse.
  • Europäisch tätige Auslandsbank benötigte ein BaFin-konformes Video-Ident-Verfahren. Wir entwickelten die technische Lösung sowie die regulatorische Umsetzung.
  • International tätige Auslandsbank benötige die Unterstützung bei der Abarbeitung umfangreicher Feststellungen seitens des Jahresabschlussprüfers zu den Erfordernissen hinsichtlich des GwG.
  • Leasing-Gesellschaft benötigte Unterstützung bei der Umsetzung der Erfordernisse nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

    Projekte Geldwäscheprävention

    Nach den neu überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweis gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG Stand: November 2024 wurde gem. der 6. Fachtagung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 5. Dezember 2024 auf die wichtigsten Kernpunkte hingewiesen, die wir zusammengefasst wie folgt darstellen:

    BeschreibungInhalt
    KernthemenAktualisierungspflichten
    Wirtschaftlich Berechtigter
    Verdachtsmeldepflicht
    Aktualisierungspflichten§ 15 GwG -jährlich
    § 10 GwG 5 Jahre
    § 14 GwG risikoangemessen
     
    Umsetzungsfrist
    Die neuen Vorgaben sind bis zu dem Zeitpunkt umzusetzen, ab dem die EU-Geldwäscheverordnung gilt (vgl. Kapitel 5.5.2 der AuA AT)
    Wirtschaftlicher BerechtigterNachweis der Registrierung (Vgl. Kapitel 5.2.3.2 der AuA AT)
    Die sog. Eingangsmitteilung des Transparenzregisters ist kein Nachweis der Registrierung i.S.d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a) der geänderten Vierten Geldwäscherichtlinie
    Hintergrund: Es besteht keine Gewähr dafür, dass die in ihr aufgeführten Daten tatsächlich Eingang ins Transparenzregister finden werden.
     
    Erfassung fiktiver wirtschaftlich Berechtigter
    Regelung der AuA AT 2021 bleibt unverändert
    umfassende Änderungen durch die EU-Geldwäscheverordnung
    VerdachtsmeldepflichtRückmeldekonzept der FIU-Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GwG

    Keine Rückmeldung der FIU innerhalb von 21 Kalendertagen
     
    Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten allein wegen der Verdachtsmeldung ist nicht mehr erforderlich
     
    Weitere Anwendung kann erforderlich sein, wenn andere Auffälligkeiten vorliegen; Rückmeldung der FIU über weitere operative Analyse
     
    Weitere Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
    Dauer der Anwendung steht im risikobasierten Ermessen des Verpflichteten